Partiarisches Darlehen
Genussscheinähnliches DarlehenBeteiligungsdarlehen werden in der Konzernbilanz als Verbindlichkeit erfasst, die gezahlte Vergütung stellt eine teilweise Gewinnabführung dar und wird als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Beteiligungsdarlehen können auch mit einer Unterordnung unter andere Kreditgeber einhergehen (sog. nachrangige Darlehen, vgl. nachrangige Darlehen). Sind Zinssätze festgelegt, sind diese in der Regelfall niedriger als die Marktzinssätze für "normale" Kredite, oft wird nur ein Mindestzinssatz angegeben, so dass der Kreditgeber auch in Geschäf stjahren ohne oder mit nur geringem Gewinn eine Mindestbezahlung erhalten hat.
Die fixen Kosten eines gewöhnlichen Kredits (Festzins) werden aus Unternehmenssicht vermeidet (oder mindestens mit einem festgelegten Mindestzins reduziert). Der partizipative Kredit, der in der Regel als Kleinkredit angelegt ist, verrechnet das Traditionsunternehmen erfolgsabhängig und zeitnah. Beteiligungsdarlehen werden oft nicht zur allgemeinen Firmenfinanzierung, sondern für individuelle Investitionsvorhaben vergeben.
Es gibt keine Verlustteilung durch den Kreditgeber, d.h. im ungünstigsten Fall geht der Kreditgeber in schlecht laufenden, verlustbringenden Wirtschaftsjahren "mit leeren Händen" weg. Der Kreditgeber erhält teilweise bestimmte Verfügungsrechte (z.B. Einsicht in die Buchhaltung). Weil der Kreditgeber kein Aktionär ist, hat er in der Regelfall keine Entscheidungs- und Mitbestimmungsrechte. Der Geschäftsführer stellt der Firma ein Darlehen von 1 Mio. ? zur Verfügung, das nach 5 Jahren zurückgezahlt werden muss.
In der Darlehensvereinbarung ist als Entschädigung festgelegt, dass Herrn Meier als Minimalvergütung 2% Zinsen und zusätzlich 5% des Ergebnisses vor Ertragsteuern (EBT) gewährt werden. Genossenschaftskredite werden in der Konzernbilanz als Verbindlichkeit bilanziert (z.B. in der Bilanzposition Bankverbindlichkeiten nach 266 Abs. 3 C.2 HGB oder andere Verbindlichkeit nach 266 Abs. 3 C.8 HGB) und sind damit im Fremdkapitalanteil enthalten.
Bei einem Beteiligungsdarlehen handelt es sich um einen Gewinnabführungsvertrag im Sinn von 292 Abs. 1 Nr. 2 AGB. Das Beteiligungsdarlehen weicht von der Forderung eines nachrichtenlosen Partners ab, indem dem Anteil eines nachrichtenlosen Partners am Darlehen eines nachrichtenlosen Partners der in einem gesellschaftsrechtlichen Fall übliche Gemeinzweck - die Einlage in ein Handelsunternehmen (oft auch einschließlich einer Verlustpartizipation des nachrichtenlosen Partners) entfällt.
Stattdessen geht es "nur" darum, ein Darlehen mit einem Vergütungsvertrag zu gewähren, der sich von einem konventionellen Darlehen unterscheidet. Die in § 233 HGB für einen stillschweigenden Partner festgelegten Prüf- und Steuerrechte der stillschweigenden Gesellschaft gelten auch im Falle eines Beteiligungsdarlehens nicht mehr.