Kfz Ratenkauf
MietwagenkaufRatenzahlung Kauf & Steuern: Vorabbesteuerung, Buchhaltung, etc.
Beim Erwerb von teuren Anlagen verursacht der Ratenkauf für Unternehmerinnen und Unternehmer regelmässig Kopfschmerzen. Obwohl viele Unternehmer z. B. mit dem Steuerverfahren für Autoleasing vertraut sind, entsteht beim Ratenkauf von PKK, Computern und dergleichen Ungenauigkeit. Daher stellen wir hier dar, wie der Ratenkauf aus steuerlicher Sicht zu handhaben ist und wie er sich auf die Unternehmensbilanz auswirkt. Der Ratenkauf ist nicht nur steuerpflichtig.
Inwiefern ist der Ratenkauf legal klassifiziert? Grund dafür kann sowohl die Sicherung der (Unternehmens-)Liquidität als auch die Tatsache sein, dass der Gesamtkaufpreis nicht unmittelbar erhöht werden kann. Dennoch vereinbaren Kaufinteressent und Veräußerer im Falle eines Ratenkaufs den Kaufgegenstand und seinen Wert - bis zu diesem Zeitpunkt besteht also ein normaler Einkaufsvertrag im Sinn von § 433 BGB.
Darüber hinaus vereinbaren die Vertragspartner jedoch, dass der Kaufbetrag in Tranchen, zum Beispiel in Monats- oder Jahresraten, zu zahlen ist. Auch wenn bei Ratenkäufen der Kaufbetrag nicht unmittelbar bezahlt wird, findet die Übertragung des Kaufgegenstands auf den Erwerber in der Regelfall unmittelbar - oder wenigstens rechtzeitig - statt.
Sofern keine weiteren Regelungen getroffen werden, geht das gesetzliche Eigentumsrecht an der Liefergegenstand unmittelbar nach Ablieferung auf den Besteller über. Wenn dies nicht erwünscht ist, kann aber auch festgestellt werden, dass das Eigentumsrecht an dem Kaufgegenstand erst auf den Erwerber übergehen soll, z.B. mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Außerdem kann der Auftragnehmer die Möglichkeit der Ratenzahlung sowohl kostenlos als auch gebührenpflichtig (Zinszahlung) gewähren.
Stimmen Kaufinteressent und Verkaufer einem solchen Ratenkauf zu, ergibt sich vor allem für Kaufinteressenten, die selbständig handeln, wie der Ratenkauf aus steuerlicher Sicht zu handhaben ist. Vor allem ist oft nicht klar, ob im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für die gesamte Kaufpreismenge die Umsatzsteuer erhoben werden kann, auch wenn der Verkaufspreis nur teilweise bezahlt wurde.
Darüber hinaus entstehen weitere Unstimmigkeiten, wenn die gekaufte Sache unter Vorbehalt übergeben wird. Danach erhebt sich die Fragestellung, ob der Gegenstand des Kaufs trotzdem in der Konzernbilanz und den Konten des Erwerbers ausgewiesen werden muss, bevor dieser das rechtliche Eigentumsrecht an ihm erlangt. Daraus folgt aus 15 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 UStG, dass ein Unternehmen die gesetzliche Mehrwertsteuer für Dienstleistungen und Dienstleistungen als Umsatzsteuer abführen kann.
Dies setzt jedoch voraus, dass die Lieferung und Leistung von einem anderen Dienstleister für das eigene Unternehmertum des Kunden erfolgt ist und der Kunde dafür eine Abrechnung nach den 14, 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) hat. Wenn sich der Auftragnehmer jedoch beim Kauf einer Sache auf eine Abschlagszahlung geeinigt hat, ist es fragwürdig, ob er die Umsatzsteuer für den ganzen (noch nicht voll bezahlten) Kaufbetrag unverzüglich zurückerstatten kann oder ob er warten muss, bis der Kaufbetrag voll bezahlt ist.
Für Ratenzahlungskäufer ist die Beantwortung dieser Problematik erfreulich: Im Gegensatz zu den Geschäftsausgaben, für die das Einkommenssteuergesetz gilt, ist die Umsatzsteuer die Umsatzsteuer. Sie muss daher nicht nach dem An- und Abreiseprinzip verbucht werden und kann gegen Vorlage einer regulären Abrechnung unverzüglich und in ihrer Gesamtheit gegen das Steueramt eingefordert werden.
Wenn der Entrepreneur einen Ratenkauf abgeschlossen hat, ist es gängig, dass zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein so genannter Rechtsvorbehalt abgeschlossen wird. Erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises geht das Eigentumsrecht an der Sache auf den Erwerber über. Nichtsdestotrotz wird die Waren an den Kunden herausgegeben, damit er sie vor Zahlung des vollen Kaufpreises verwenden kann.
Es kann in dieser Situation fragwürdig sein, ob der Entrepreneur die erworbene Waren am Ende des Geschäftsjahres als Geschäftsvermögen zu deklarieren hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtmäßig im Besitz des Unternehmens ist. Grundsätzlich ist hier zu beachten: Ob ein Vermögenswert einem steuerrechtlichen Entrepreneur zugerechnet werden kann, hängt grundsätzlich vom rechtmäßigen Besitz ab.
Ist jedoch der faktische Rechtsinhaber eines Objekts (hier: der Verkäufer) im Zuge eines Mietkaufs dauerhaft von der Beeinflussung des Objekts ausgenommen, ist das so genannte ökonomische Eigentumsrecht ausschlaggebend, für dessen Vermögenswerte das Objekt zurechenbar ist. Der Ratenkauf bedeutet: übt der Ratenzahlungskäufer die faktische Kontrolle über den Kaufgegenstand so aus, dass er selbst den (Rechts-)Eigentümer von der Einflussnahme auf die Ware ausschließt, wird der Kaufgegenstand auch (wirtschaftlich) seinem Vermögensgegenstand zugeordnet.
Sind diese Bedingungen bei einem Ratenkauf unter Vorbehalt des Eigentums erfüllt, so ist der jeweilige Gegenstand in der Bilanz und auch in der Jahresrechnung des Ratenzahlungskäufers anzugeben und mit diesem zu verrechnen. Ratenkauf: Zins als Betriebskosten? Erwirbt der Gewerbetreibende Waren oder Dienstleistungen und erklärt er sich bereit, in Raten zu zahlen, so kann diese finanzielle Unterstützung entweder gegen Entgelt oder kostenlos geleistet werden.
Bei einer Ratenzahlung ist neben dem tatsächlichen Verkaufspreis auch ein gewisser Zinssatz an den Veräußerer oder Kreditgeber zu zahlen. Verabredet ein Entrepreneur aus geschäftlichen Gründen einen solchen Ratenkauf, kann er die aufgelaufenen Fremdkapitalzinsen fortlaufend als Betriebskosten einfordern. Es ist jedoch zu beachten, dass der Ratenteil für die Rückzahlung der Kaufpresforderung keinen Betriebsaufwand darstellt und nur einmal beim Erwerb oder über die wirtschaftliche Lebensdauer einforderbar ist.