Kfw Immobilienkredit Rechner
Kreditrechner der Kfw für ImmobilienkrediteEs ist nicht ungewöhnlich, dass Konsumenten mit ihrer Hausbank KfW-Kredite, KfW-Kredite oder Förderstipendien für die Zwecke der Grundstücksfinanzierung abschließen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich bei einem KfW-Darlehen um einen Verbraucherkreditvertrag handelt und ob dies nicht der Fall ist. Seit dem 11. Juni 2010 stellt das Recht in 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Nr. 1 BGB (sog. "Branchenausnahme") fest: "2) Verbraucherkreditverträge sind keine Vereinbarungen, die nur mit einem eingeschränkten Kreis von Personen auf der Grundlage von gesetzlichen Bestimmungen im öffentlichen Interesse geschlossen werden, wenn die Vereinbarung für den Kreditnehmer vorteilhaftere Konditionen vorsieht als die marktüblichen und nicht mehr als den marktüblichen Kreditzins.
"In der Begründung des Gesetzes wird weiter ausgeführt:" Nach der Richtlinie müssen diese Kredite für den Kreditnehmer vorteilhafter sein als herkömmliche Marktverträge. Diese kann sich vor allem in einem gegenüber dem Marktzins vorteilhafteren Fremdkapitalzinssatz niederschlagen. Diese Eigenschaft ist aber auch dann gegeben, wenn die vertraglichen Voraussetzungen für den Kreditnehmer eine andere Entlastung als die üblichen Marktbedingungen im privaten Sektor, z.B. eine Nachfrist, vorsehen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, die Kreditwürdigkeit zu überprüfen.
In jedem Fall ist die Grundvoraussetzung, dass der Fremdkapitalzinssatz den üblichen Marktzinssatz nicht übersteigt. "Wenn der in KfW-Krediten festgelegte Kreditzins nur knapp unter dem von der Nationalbank festgelegten Durchschnittszinssatz liegen sollte, reicht dies allein im Zweifelsfall nicht aus, um die oben genannten Bedingungen der Branchenfreistellung zu erfuellen. Das KfW-Darlehen wäre dann schließlich ein Verbraucherkreditvertrag mit einem gesetzlichen Rücktrittsrecht, über das man zu informieren ist.
Das trifft vor allem auf die so genannte "Streubreitengerichtsbarkeit" des BGH zu (zuletzt BGH-Urteil vom 12. September 2017 - Sachverhalt Nr. 17 ZR 365/16), nach der ein vereinbartes Fremdkapitalzinssatz (möglicherweise im KfW-Darlehen), der weniger als einen Prozentpunkt von dem von der jeweiligen Deutschen Bank festgelegten Durchschnittszins entfernt ist, noch als marktorientiert betrachtet wird. Kontrovers ist auch, ob sich die Möglichkeit des Abschlusses von KfW-Krediten, die grundsätzlich jedem "Wohnungsbauer" zur Verfuegung steht, tatsaechlich nur an einen eingeschraenkten Kreis von Personen im Sinn der oben genannten Ausnahme aendert.
Eine solche Annahme kann nur getroffen werden, wenn ein Kredit besteht, der mit einem beschränkten Kreis von Personen auf der Grundlage von gesetzlichen Bestimmungen im öffentlichen Interesse geschlossen wird und der darüber hinaus im Auftrag zu Konditionen getroffen wird, die für den Kreditnehmer günstiger sind als die am Markt üblichen und allenfalls der am Markt geltende Kreditzins. Bereits jetzt mangelt es an einer eingeschränkten Gruppe von Kreditnehmern im Sinne des Rechts.
"Gleichzeitig verwies das Oberste Landgericht Köln, 09.01.2018 - I-4 U 29/17, auf die noch nicht vom Obersten Gericht entschiedene und daher klärungsbedürftige Frage: "Die Berufung ist zulässig - begrenzt auf den auf dem KfW-Wohnraumprogramm Nr. 124 basierenden Kreditvertrag Nr. 64xxx35xxx -, weil die Angelegenheit aufgrund einer großen Zahl von Vergleichsfällen von grundlegender Wichtigkeit im Sinn von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ist.
Ob sich das oben genannte KfW-Förderprogramm an einen eingeschränkten Kreis von Personen im Sinn von 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF (jetzt 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 BGB) richtet, ist erklärungsbedürftig und wurde nicht vom Obersten Gericht beschlossen. "Selbst wenn man letztendlich zu dem Schluss kommen sollte, dass das KfW-Darlehen in den Anwendungsbereich der Branchenfreistellung und damit keinen Verbraucherkreditvertrag und damit kein Rücktrittsrecht nach 495, 355 BGB besteht, könnte das KfW-Darlehen in diesem Falle gegebenenfalls noch durch einen Widerruf vom Fernabsatz nach 312d, 355 BGB gekündigt werden.
Das ist immer dann der Fall, wenn das KfW-Darlehen im Fernabsatz gewährt wurde. Wurde das KfW-Darlehen daher nur mit Hilfe von Fernabsatzmitteln wie Brief, E-Mail, Telefax usw. abgeschlossen, so gilt das KfW-Darlehen als abgeschlossen. "Hieraus ergibt sich die Fragestellung, ob die im konkreten Fall tätigen Intermediäre vom Kreditanstalt in diesem Sinn "zugelassen" wurden oder ob sie in der Regel keine kostenlosen Beratungs- oder Vermittlungsdienstleistungen anbieten und daher als Fernabsatz zu betrachten sind.
Im Jahr 2010 ist zumindest die Tatsache, ob das KfW-Darlehen von einer fördernden Bank oder von der Geschäftsbank ausgezahlt wird, die entsprechende Begründung: "Im Vergleich zur vorherigen Gesetzeslage wird auf das Merkmal der Unverzüglichkeit verwiesen. Die so genannten "weitergeleiteten" Förderkredite, bei denen der Kreditnehmer den Kredit mit seiner Hausbank schließt, diese den Kredit aber zu Konditionen eines Förderinstituts anbiete, werden künftig auch durch § 491 Abs. 2 Nr. 5 abgedeckt.
Damit wird der inzwischen veränderten Praktik Rechnung getragen, wonach Kredite in der Konsequenz nicht mehr direkt von den Entwicklungsagenturen, sondern über Privatbanken gewährt werden.