Finanz Check24
Rechnungsprüfung24Die Botschaft der letzten Woche kommt sensationell gleich - der Bundesverband der Versicherungskäufer e. V.
Der BVK warns Check24 - Deutschland Finanz Pressemitteilung Agent Finanzdienstleister-Kapitalanlage-News
Die Bundesvereinigung der Deutschen Versicherungswirtschaft (BVK) hat das Internet-Vergleichsportal Check24 wegen Verstoßes gegen das gesetzlich vorgeschriebene Provisionsverbot gewarnt. Check24 verstößt damit nach Ansicht des BVK gegen das gesetzlich vorgeschriebene Provisionsverbot, indem er den Verbrauchern bis zu zwölf Monatsbeiträge für eine neue Versicherung zahlt. Eine Rückerstattung erfolgt durch die Muttergesellschaft Check24 und nicht durch die Versicherungsvermittler der Check24-Gruppe.
"Wie gierig nach Umsatz und Gewinn muss man sein, wenn man versuchen will, das jüngst verabschiedete Provisionsverbotsgesetz über eine Rechtskonstruktion zu verhindern, um noch mehr Kundschaft zu gewinnen", fordert BVK-Präsident Michael H. Heinz. "Die Rückgabe von Versicherungsprämien ist aus unserer Sicht nichts anderes als eine nachgeschaltete Provisionssteuer, auch wenn diese im Einzelfall über die Konzernmutter der jeweiligen werbetreibenden Check24 Versicherungsmakler gesellschaften erfolgen sollte.
Anscheinend glaubt Check24, dass Verbraucherschutzgesetze durch grobe rechtliche Kniffe unwirksam gemacht werden können. Die BVK hat sich für die Beibehaltung und Verstärkung des Provisionsgebührenverbots ausgesprochen, weil es die Konsumenten daran hindert, aufgrund von kurzfristigen monetären Vorteilen einen für sie ungeeigneten Versicherungsvertrag abzuschließen und die Intermediäre nicht in einen verderblichen Konkurrenzkampf um eine möglichst hohe Provisionsgebühr treibt.
Im Rahmen der Implementierung der Richtlinie über den Vertrieb von Versicherungen (IDD) hat der Versicherer Ende Januar das Verbot der Verteilung von Provisionen verschärft, indem er es in 48 b des VAG verankert hat. Seither wird sie als anerkannter Grundsatz des Marktverhaltens angesehen, der von der Aufsicht der BaFin bereits eng interpretiert wurde.
Das Check24-Archiv
In der vergangenen Handelswoche ist die Meldung gleichbedeutend mit einer Empfindung - dem Bund der Versicherungskräfte e. V. (BKV). Der BVK hat sich im Verfahren gegen Check24 (hier - unsere Vorgängerberichte) vor dem OLG München in nahezu allen Aspekten gegengesetzt. Die Check24 zeigte sich nach der sanften Entscheidungsfindung der vorangegangenen Instanz vor Beginn des Prozesses völlig siegesgewiss.
Mit seinem Urteil machte der Präsident des Oberlandesgerichts München klar, dass Online-Provider bei der Betreuung und dem Vertrieb von Versicherungsangeboten grundsätzlich die selben Voraussetzungen erfüllen müssen wie herkömmliche Versicherungsmakler. Check24 muss sich künftig unter anderem bei seinen Kundinnen und Kundeinnen klar als Broker identifizieren, der vom ersten Kontakt an Kommissionen von Versicherungen einholt.
Darüber hinaus muss sich Check24 deutlich mehr über interessierte Parteien und deren Anforderungen erkundigen, bevor das vergleichende Portal eine Produkt-Empfehlung ausspricht. Außerdem muss Check24 seine Kundinnen und Verbraucher besser informiert und ausführlich betreuen. BVK-Präsident Michael Heinz äußerte sich in den folgenden Gesprächen befriedigt über die Ergebnisse der Alleingänge seines Vereins, kritisierte aber die fehlende Rückendeckung durch andere Branchenverbände und Versicherungsunternehmen.
In der Rechtsprechung, die Präzedenzfallcharakter hat, wurde endlich eine lang erwartete Gleichstellung der Marktteilnehmer festgestellt. In der Rechtssache des Bundesverbandes Deutsche Versicherungskräfte (BDV) v Check24 gibt es eine gerichtliche Entscheidung. Aus ihrer Sicht sollten für die Vermittlungsaktivitäten von Check24 die selben rechtlichen Voraussetzungen gelten wie für konventionelle Broker. Tatsache ist - Check24 ist als Broker im Register der Versicherungsvermittler registriert.
Die Internetfirma soll ihre Kundschaft in absehbarer Zeit darüber aufklären, dass sie Kommissionen von Versicherungen einzieht. Inwieweit Check24 sich in der Tat in der Folgezeit von seiner Rolle als eigenständiger Internet Service Provider und Befürworter der Sachlichkeit lösen wird, ist offen. Allein schon dadurch, dass die Träger des Vergleichssports ihr Unternehmensmodell durch die Entscheidung des Gerichts nicht "grundsätzlich gefährdet" erachten.
In einem Gesetzentwurf zum Themenbereich Durchsichtigkeit von Online-Services wie check24 und Vernivox befasst sich nach der Beschwerde des Bundesverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (BDV) vom vergangenen Jahr nun auch der Deutsche Bundestag auf Veranlassung von Hessen. Der relevante Abschnitt über die Regelung von Bankkonten befasst sich mit der Bekanntgabe von Kommissionen, die Portalbetreibern von Anbietern von Produkten erteilt werden.
Dabei ist es kein Fremdwort mehr, dass die vergleichenden Portale in Ihren Bewertungen von Bank- und Versicherungsangeboten nicht sachlich sind, sondern zum Teil auf Kommissionen ausgerichtet sind. Die neue Textstelle verweist auf eine "Offenlegung von Betrag und Beschaffenheit aller Vergütungskomponenten und Provisionen". Für den Versicherer würde es dann keinen Grund mehr geben, dieses nicht auf andere Finanzierungsprodukte wie Ratenkredit, Tagesgeld oder gar Versicherung auszudehnen.
Am ersten Tag des Prozesses vor dem Landgericht München wurde heute ein Verfahren von Check24 erörtert. Auf der anderen Seite vermarktet Check24 über die Gegenüberstellungen auf der WEB-Seite Versicherungsangebote und bekommt dafür von den Versicherungen Kommissionen. Damit ist die klagende Seite - der BDV - gemeint. Check24 hält sich aus der Sicht des BDV in seiner Unternehmenspraxis nicht daran.
In diesem Zusammenhang verweist Check24 auf die Vorschriften zum Fernabsatz. Es genügt daher, über die Online-Masken des vergleichenden Rechners Verbraucher- und Risikoinformationen abzufragen (hier findet sich ein Videoartikel über den Streitfall im ZDF - http://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/morgenmagazin/berichte-und-interviews/Vergleichsportal-check24-Vorwurf-der-Verbrauchertaeuschung-100.html). Wer über das Internet nach passenden Versicherungsangeboten sucht, hat sicher andere Anforderungen an die Beratung als ein klassischer Makler.
Als Brokerage kann man die bloße Übermittlung von Daten an Versicherungsunternehmen keineswegs bezeichnen. Hier stellt sich noch eine weitere Fragestellung - wann gilt die Maklergebühr tatsächlich als erwirtschaftet? Ist dafür eine einmalig durchgeführte Datenübernahme von Debitorendaten an Versicherungen ausreichend? Eine schnelle gerichtliche Entscheidung ist in diesem Falle kaum zu erwarten.