Entgelt Postbank
Postbank GebührenDer von der Postbank auszudruckende PC wird auf einem Speichermedium gemäß den Bestimmungen im jeweiligen Anhang zu den Anlagen zu den Sonderbedingungen der Postbank für Sammelbestellungen DV mit PC gespeichert. Die Lieferung des Datenträgers erfolgt pünktlich an die kontoführende Filiale der Postbank zusammen mit dem vorgegebenen Begleitschein, der zugleich die Aufgabe eines Sammelauftrages über den auf dem Träger gespeicherten Gesamtbetrag der ATC hat und daher von den zur Verfügung über den Träger berechtigten Personen unterzeichnet werden muss.
Bei der Bestellung wird die Postbank das Bankkonto der beauftragenden Zahlstelle mit einer Gebühr pro ZBV belasten. Der ZzV wird von der Postbank an den Berechtigten per Post übermittelt. Die Postbank informiert die bestellende Registrierkasse über nicht lieferbare ATCs und gleicht die Geldbeträge auf ihrem Bankkonto aus. Die ZzV, die nach dem Ende der Präsentationsfrist vorgelegt wurden, werden von der Postbank weiterhin getilgt, wenn die Belastungsbuchung des jeweiligen Sammelauftrags nicht mehr als drei Monaten zuvor erfolgt ist.
Handelt es sich bei der zur Entgegennahme der Gelder berechtigten natürlichen Personen um eine solche, kann sie oder ein Bevollmächtigter die ZzV innerhalb eines Monates bei einer Filiale der Postbank oder der Deutsche Postbank AG gegen Barzahlung einreichen. Die für die Barzahlung zu zahlende Vergütung wird anschließend in zusammengefasster Form dem Depot des bestellenden Fonds belastet.
In der bestellenden Registrierkasse können einzelne auf einem Speichermedium gespeicherte ZzVs oder ein ganzer Speichermedium abgerufen werden, solange die Postbank noch nicht mit der Verarbeitung des Speichermediums angefangen hat. Wenn eine AZZV an den Fonds zurückgesandt wird, ist sie der Postbank zur erneuten Kreditierung vorzulegen, wenn die Laufzeit von drei Monten (Nr. 9) noch nicht abgelaufen ist.
Die Postbank stellt dem Besteller die nicht abgerechneten Summen der ZzV in Rechnung, für die die Belastungsbuchung mehr als drei Monat zuvor erfolgt ist. In zusammengefasster Form werden die Summen wieder dem Postbank-Leistungskonto des Fonds mit einer Liste der ZzV gutzuschreiben, die nicht abgerechnet wurden. Erhält die Postbank nach der Abwicklung eine AD, die bei einem anderen Institut zurückgezahlt wurde und deren Höhe vom Institut nicht eingezogen werden kann, so wird der entsprechende Wert innerhalb einer Zeitspanne von sechs Kalendermonaten ab dem Tag der Erteilung der AD dem Postkonto der Barkasse wieder belastet.
Leugnet ein berechtigter Empfänger den Erhalt der ZzV, ist zu prüfen, ob der Wert der ZzV nochmals anrechenbar ist. In diesem Fall wird der Preis wieder ausbezahlt. Ansonsten wird die auftraggebende Registrierkasse die Postbank auffordern, den Aufenthaltsort der ZzV zu untersuchen. Anfragen zur Untersuchung bereits abgerechneter ZzVs (Ziffer 9 S. 1) werden von der Postbank nicht entgegengenommen.
Stellt sich bei der Untersuchung heraus, dass die ZzV noch nicht abgelöst wurde, wird der Erlös wieder ausgezahlt, nachdem der Anspruchsberechtigte in schriftlicher Form mitgeteilt hat, dass er die ZzV nicht empfangen hat und er sich zur Rückgabe der ZzV an den Fonds bei Eintritt in seinen Bestand oder zur Rückzahlung des Betrages an den Fonds bei einer Einlösung der ZzV durch ihn oder einen anderen Anspruchsberechtigten erweist.
Stellt sich bei der Untersuchung heraus, dass die ZzV von einer oder einer nicht autorisierten Person abgelöst wurde, muss der Preis noch einmal ausbezahlt werden. Darüber hinaus fordert der Fonds den an die Unbefugten ausgezahlten Geldbetrag zurück. Ist dies nicht erfolgreich, wird geprüft, inwieweit die Postbank oder ein Dritter für den entstandenen Verlust haftet.
Die Auszahlung des dem Fonds rückvergüteten Betrages einer ZzV an den Mittelberechtigten oder an den Mittelberechtigten darf nur dann wieder erfolgen, wenn er die ZzV an den Fonds zurÃ?